Die öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde ist zulässig, sobald mehr als 20 beteiligte Nachbarn vorhanden sind.
Als Nachbarn anzusehen sind dabei sowohl eine benachbarte Wohnungseigentümergemeinschaft, die hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums teilrechtsfähig ist, als auch die einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich ihres Sondereigentums, über welches die Wohnungseigentümergesellschaft nicht verfügen kann (IBRRS 2019, 2855; BayBO Art. 66 Abs. 2 Satz 4, Art. 74 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3; VG Ansbach, Beschluss vom 20.02.2019 – 9 S 18.02038).