Grundsätzlich unterliegt der Erfüllungsanspruch der Regelverjährung. Allerdings kann die Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, vor dem der Auftragnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen sein Werk nach der vertraglichen Vereinbarung mangelfrei fertigzustellen gehabt hätte. Schließlich ist der Anspruch auf „Verschaffung“ des Werks frei von Sach- und Rechtsmängeln i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB vor diesem Zeitpunkt nicht fällig.
Die Verjährungshemmung wegen Erhebung einer Vorschussklage erstreckt sich auch auf den Erfüllungsanspruch.
Eine Vorschussklage entfaltet ihre verjährungshemmende Wirkung selbst dann, sofern noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorlagen (OLG Bamberg, Beschluss vom 25.06.2024 – 12 U 115/23; vorhergehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2024 – 12 U 115/23; LG Coburg, 11.08.2023 – 22 O 189/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 14.01.2026 – VII ZR 127/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).