Bei Mängelbeseitigung nach Abnahme sind die geltenden Regeln der Technik einzuhalten.  0

Bei der Mängelbeseitigung müssen die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Ist dies mit höheren Kosten verbunden, als das ohne die Regeländerung der Fall gewesen wäre, gehört dies zum Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und ist Folge seiner ursprünglich mangelhaften Leistung (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2011, 697).

Allerdings kann dann eine Ausgleichspflicht des Auftraggebers entstehen, wenn durch die Nachbesserung nach aktuellem Regelwerk ein Mehrwert verbunden ist.

Beabsichtigt der Auftraggeber Miet- bzw. Pachtausfall zu fordern, so darf dieser nicht auf unabsehbare Zeit dem Anwachsen des Schadens tatenlos zusehen. Vielmehr muss sich dieser um eine baldmögliche Beseitigung der Mängel und Vermietbarkeit der Räume bemühen, (IBRRS 2019, 0418 ; BGB § 254; LBO-SH §§ 185660; VOB/B § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 5, 7; OLG Schleswig, Urteil vom 01.02.2019 – 1 U 42/18; vorhergehend: LG Flensburg, 11.05.2018 – 8 O 138/16).

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