Art. 16 c Richtlinie 2011/83/EU ist dahingehend auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, dann entgegengehakten werden kann, wenn diese nach dessen Vorstellungen hergestellt werden soll.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer bereits mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht (IBRRS 2020, 3071; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 2011/11/EU Art. 2, 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 16 c; EuGH, Urteil vom 21.10.2020 – Rs. C-529/19).