Bei genehmigungsbedürftigen Grundstückskaufvertrag Maklercourtage erst nach Genehmigung  1

Soweit für einen Grundstückskaufvertrag eine Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde erforderlich ist, entsteht der Anspruch des Maklers gegen den Käufer auf Zahlung der vereinbarten Provision erst mit Erteilung dieser Genehmigung.

Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage des Maklers gegen seinen Kunden die Genehmigung noch aus, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.

Dabei spielt es für den Provisionsanspruch des Maklers keine Rolle, aus welchen Gründen die Genehmigung fehlt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Maklerkunde die Genehmigung durch einen Antrag an die Landwirtschaftsbehörde herbeiführen könnte.

Ist Gegenstand des Maklervertrages der Nachweis einer Kaufgelegenheit, führt weder die Bestellung eines Nießbrauchs an dem in Aussicht genommenen Grundstück, noch der Abschluss eines Pachtvertrags durch den Maklerkunden, einen Provisionsanspruch des Maklers herbei. Dies gilt selbst dann, soweit der Maklerkunde im Hinblick auf Nießbrauch und Pachtvertrag eine Gegenleistung gegenüber dem Grundstückseigentümer erbringt, die dem ursprünglich in Aussicht genommenen Kaufpreis entspricht (IBRRS 2021, 1107; BGB § 652 Abs. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2020 – 9 U 32/19; vorhergehend: LG Konstanz, 08.01.2019 – 4 O 89/17).

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