Eine außerordentliche Kündigung ist dann zulässig, wenn der Mieter trotz mehrfacher Aufforderungen und Abmahnungen den Zutritt zur Wohnung grundlos fortdauernd verweigert, obwohl vermieterseits ein berechtigtes Besichtigungs- und Durchführungsinteresse nachgewiesen wurde.
Voraussetzung für die fristlose Kündigung ist, dass bereits ein erheblicher Vermögens- oder Substanzschaden ersichtlich ist.
Ein Härtegrund ist dann zu verneinen, sofern ein Attest zwar medizinischen Befunde wiedergibt, die Kausalität eines unzureichenden Gesundheitszustands in Bezug auf einen potentiellen Umzug allerdings nicht nachweist (BGB § 543 Abs. 1 Satz 1, § 566 Abs. 1, §§ 574, 577a; LG München II, Urteil vom 24.02.2026 – 12 S 1472/25; vorhergehend: AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 14.03.2025 – 2 C 842/24).