Auch im Fall eines nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführenden Schimmelbefalls der Mietsache liegt ein alleine von der Vermieterseite zu verantwortender Sachmangel vor, wenn das an den Vorgaben des dem Mieter als Anlage zum Mietvertrag übergebene Informationsblatts „zum richtigen Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung“ ausgerichtete Lüftungsverhalten fehlerhaft, oder unzureichend beschrieben und dieses damit für den Schimmelbefall ursächlich ist (IBRRS 2021, 1379; BGB §§ 254, 536, 536a, 812 Abs. 1 Satz 1; LG Berlin, Urteil vom 06.04.2021 – 67 S 358/20; vorhergehend: AG Berlin-Mitte, 29.10.2020 – 25 C 124/19).