Die Wohngemeinschaft hat gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds und Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Wohngemeinschaft, soweit der Vermieter im Mietvertrag mit der Wohngemeinschaft ein Wechselrecht der Mitglieder der Wohngemeinschaft nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Dies gilt außer bei studentischen Wohngemeinschaften, auch bei entsprechenden Zusammenschlüssen von Menschen im Rahmen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, ohne dass diese eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bilden müssen, wobei diese unterschiedlichen Tätigkeiten nachgehen, bzw. verschiedene Berufe ausüben.
Der Vermieter kann das Eintrittsrecht eines neuen Mitglieds wegen mangelnder Solvenz des potentiellen Mieters in die Wohngemeinschaft aus wichtigem Grund ablehnen (BGB § 553 Abs. 1 Satz 2; LG Berlin, Urteil vom 23.03.2016 – 65 S 314/15; vorhergehend:AG Tempelhof-Kreuzberg, 19.08.2015 – 19 C 110/15).