Der nur fahrlässige Zahlungsverzug des Mieters mit laufenden Mietzahlungen in Höhe von 1.204,82 € rechtfertigt den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung, unabhängig von der Höhe der monatlich geschuldeten Miete, bei einem zuvor langjährig unbeanstandet geführten Mietverhältnis gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dann nicht, wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung den Ausgleich des Zahlungsrückstandes nicht angemahnt hat.
Im Rahmen des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Mahnung (BGB § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; LG Berlin, Beschluss vom 03.02.2017 – 67 S 395/16).