Bei einer Zwangsversteigerung in das Sondereigentum muss der Verwalter die Hausgeldansprüche anmelden  0

Wird durch einen Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich gehalten, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden (IBRRS 2018, 0491; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; BGH, Urteil vom 08.12.2017 – V ZR 82/1, vorhergehend: LG Dresden, 08.02.2017 – 2 S 265/16; AG Leipzig, 28.04.2016 – 152 C 1572/15).

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