Soweit die Parteien eines VOB- Bauvertrags keine verbindlichen Vertragsfristen vereinbart haben, hat der Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung mit der Ausführung seiner Leistung zu beginnen, jedenfalls soweit Baufreiheit besteht. Eine vorfristig ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Die Kündigung bedarf der Schriftform, wobei der Zugang per Telefax ausreichend ist.
Ein bloßer Hinweis auf die Regelungen der VOB/B stellt keine ordnungsgemäße Kündigungsandrohung dar.
Ob bei Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrunds eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten ist, richtet sich nach dem Inhalt der Kündigungserklärung. Üblicherweise ist eine solche Kündigung dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewünscht wird.
Sollte der Auftraggeber seine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung nicht so verstanden wissen, muss sich dies entweder aus der Kündigungserklärung oder den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGH, IBR 2003, 595).
Bezüglich der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen fällt keine Umsatzsteuer an, da es sich nicht um eine Gegenleistung, sondern um eine Entschädigung handelt (IBRRS 2020, 1614; BGB § 288 Abs. 2; VOB/B § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 Abs. 1; BGH, IBR 2008, 70).
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2019 – 29 U 53/18
vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 22.02.2018 – 2-20 O 79/12