Bei einer Silikonfuge handelt es sich um keinen Installationsgegenstand für Wasser  0

Es obliegt nicht dem Mieter, eine Verschlechterung der Mietsache, die durch die Unterlassung von Instandsetzungsmaßnahmen seitens des Vermieters bedingt ist, durch erhöhten besonderen Reinigungsaufwand, der über das übliche Maß hinausgeht, zu kompensieren.

 

Eine Kleinreparaturklausel, wonach kleine Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen unter anderem für Wasser vom Mieter zu tragen sind, umfasst schon begrifflich eine (defekte) Silikonverfugung nicht, auch nicht die Dusche, in der sich die Silikonverfugung befindet.

 

Silikonfugen unterliegen einer gewissen Verschleiß, die mit der Zeit zu Untergrundablösungen des Silikons und zu Undichtigkeiten der Fugen führen können. Silikonfugen werden deshalb auch als Wartungsfugen bezeichnet, die regelmäßig im Intervall von zwei Jahren kontrolliert werden sollen und eine durchschnittliche Lebensdauer von ca. acht Jahren haben (IBRRS 2018, 0097; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 566 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 29.08.2017 – 5 C 93/16).

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