Bei einem Nachtrag wegen geänderter Leistung sind die Mehrkosten aus der ursprünglichen Kalkulation fortzuschreiben  0

Im Fall der Neufestlegung des Preises bei einer Änderung der Bauausführung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B sind die Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen, die aufgrund der Leistungs- und damit Preisgrundlagenänderung entstehen. Hierfür ist eine Vergleichsrechnung auf Basis der für den Hauptauftrag maßgebenden Kalkulationsmethoden anzustellen.
Bei einem VOB- Vertrag reicht es nicht, wenn der Auftragnehmer nach einer Änderung des Bauentwurfs eine pauschale Preiserhöhung verlangt. Vielmehr ist der kalkulatorische Ansatz ist für alle Mehr- und Minderkosten fortzuschreiben. Diesbezüglich ist die gesamte Angebotskalkulation offenzulegen, da alle Kostenarten betroffen sein können (VOB/B § 2 Abs. 5; OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2015 – 19 U 42/15; vorhergehend: OLG Köln, 03.09.2015 – 19 U 42/15; LG Köln, 10.02.2015 – 5 O 250/14

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