Bei einem Mietvertrag mit zusätzlichen Serviceleistungen muss der Mietvertrag keine Detailangaben enthalten  0

Bei einem Mietvertrag mit besonderem sozialen Angebot, bzw. zusätzlichen Serviceleistungen, unterhalb der Schwelle zum Betreuten Wohnen, kann zusätzlich zur Miete eine Servicegebühr erhoben werden.

 

Eine Beschreibung des angebotenen Services muss der Mietvertrag nicht enthalten. Es reicht aus, wenn dem Mietinteressenten vor Vertragsabschluss der Inhalt der Servicegebühr näher erläutert und mit Beispielen belegt wird, so dass für diesen die individuellen Begleitumstände des Mietvertrages transparent werden.

umgelegt

Es ist zulässig, die Aufzugskosten nach Wohnfläche umzulegen (BGB §§ 305, 355, 556a Abs. 1 Satz 1; LG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2015 – 23 S 218/13; vorhergehend:AG Neuss, 13.06.2013 – 84 C 5216/11).

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