Bei einem Grundstückskauf muss die Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag Niederschlag finden  0

Die Beschreibung bestimmter Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes, die lediglich vor Vertragsschluss durch den Verkäufer erfolgt und die in der notariellen Urkunde keinerlei Beachtung findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 78/14, vorhergehend:OLG Celle, 13.03.2014 – 16 U 192/13; LG Verden, 01.10.2013 – 4 O 408/12).

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