Bei einem Baumangel am Sondereigentum muss der Eigentümer vorrangig den Handwerker in Anspruch nehmen  0

Die zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Treue- und Rücksichtnahmepflicht begründet auch eine Rücksichtnahmepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft.
Der geschädigte Miteigentümer hat daher vorrangig den durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Handwerker in Anspruch zu nehmen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigen (BGB §§ 254, 280; WEG § 10 Abs. 8 Satz 1; LG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2016 – 10 S 2/16; vorhergehend: AG Stuttgart, 23.11.2015 – 64 C 3431/15).

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