Wird eine Mietsache so verändert, dass etwas völlig Neues entsteht, folglich der Charakter durch weitreichende Ein- und Umbauten grundlegend verändert wird, handelt es sich um keinerlei Modernisierung.
Die Vergrößerung einer Dreizimmerwohnung in eine Vierzimmerwohnung, sowie die damit verbundene Grundrissänderung stellen eine grundlegende Umgestaltungsmaßnahme dar, die keine nachhaltige Erhöhung des Wohnwerts der Mietsache darstellt.
Es liegt keine Schaffung neuen Wohnraums vor, wenn eine bereits bestehende Wohnung vergrößert wird.
Der Anbau eines Balkons stellt grundsätzlich eine Modernisierungsmaßnahme dar, die zu einer Wohnwertverbesserung nach § 555b Nr. 4 BGB führt (IBRRS 2019, 0972 ; BGB § 242, 555b Nr. 4, 7, § 559; ZPO § 522 Abs. 2; LG Berlin, Beschluss vom 20.12.2018 – 64 S 37/18).