Bei der Einräumung von Mitbesitz handelt es sich um einen Anspruch des einzelnen Eigentümers  0

Der einzelner Wohnungseigentümer kann grundsätzlich die Einräumung von Mitbesitz an die Eigentümergemeinschaft verlangen, wenn ein Raum zu Unrecht von einem Miteigentümer vereinnahmt, mithin von diesem alleine genutzt und den übrigen Wohnungseigentümern der Mitbesitz vollständig entzogen wird. Dabei handelt es sich um einen Individualanspruch und nicht um eine Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung. Einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf es insoweit nicht (ebenso BayObLG, IMRRS 2004, 1571).

Eine vollständige Besitzentziehung liegt jedoch nicht vor, wenn der besitzende Miteigentümer lediglich Teilflächen eines Dachbodens zum Abstellen von Gegenständen (bestimmungsgemäß) nutzt(IBRRS 2019, BGB §§ 8669851004; WEG § 13 Abs. 2;  2518; LG München I, Beschluss vom 14.11.2018 – 36 S 12013/17 WEG vorhergehend:
LG München I, Beschluss vom 27.04.2018 – 36 S 12013/17 WEG
AG München, Urteil vom 12.07.2017 – 481 C 22391/16 WEG

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