Eine behördliche Schließung als Folge der COVID- 19- Pandemie führt weder zu einem Mangel noch zu dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietobjekts.
Aufgrund des Vorrangs der §§ 536 ff. BGB sind die Regelungen der Unmöglichkeit verdrängt.
Soweit wegen des Verwendungsrisikos des Mieters i. S. v. § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB überhaupt Raum für die Berücksichtigung einer Störung der Geschäftsgrundlage ist, muss das Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht untragbaren Ergebnis führen.
Der Einwand des Mieters auf Reduktion der Miete aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage ist im Urkundenverfahren allerdings nicht statthaft, da der dem Mieter hierfür obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln geführt werden kann (§ 598 ZPO) (IBRRS 2021, 1130; BGB § 313 Abs. 1, §§ 536 ff.; ZPO §§ 592, 595 Abs. 2, § 598; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2021 – 2 U 143/20 (nicht rechtskräftig); vorhergehend:
LG Frankfurt/Main, 29.10.2020 – 2-10 O 156/20).