Die Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung umfasst auch (Nachtrags-)Forderungen, die in der Schlussrechnung, egal, ob bewusst, oder irrtümlich, nicht berücksichtigt worden sind. Dies zieht eine einheitliche Fälligkeit, als auch ein einheitlichen Beginn der Verjährung nach sich.
Bei einem VOB/B-Vertrag kommt ein „Nachschieben“ von Forderungen, etwa im Wege „korrigierter“ Schlussrechnungen, nur dann in Betracht, soweit die Regelverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Auftraggeber auch nicht die Einrede der Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B einwenden kann.
Der Auftragnehmer kann dann nicht eigenmächtig nach Stundenlohn abrechnen, sofern die Parteien eine Vergütung nach Einheitspreisen vereinbart haben (IBRRS 2026, 1926; OLG München, Beschluss vom 17.03.2025 – 9 U 3154/24 Bau; vorhergehend: LG München, 31.07.2024 – 24 O 6783/19).