Soweit der Architekt die zwischen den Parteien vereinbarte Baukostenobergrenze bei seiner Planung um über 50 % überschreitet, kann der Bauherr die Abschlagszahlung gemäß § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB verweigern. Schließlich ist die Planungsleistung damit nicht vertragsgemäß.*)
Auf Abschlagsrechnungen findet die Fiktion der Prüffähigkeit des § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB entsprechende Anwendung.*)
Der Bauherr schuldet auch dann keine Vergütung nach der Bausumme in Höhe der Baukostenobergrenze, soweit die Planung aufgrund der erhöhten Bausumme für den Bauherrn unbrauchbar und davon abgesehen die Architektenleistung nicht teilbar ist.*) (IBRRS 2026, 1623; BGB §§ 242, 632a, 650g Abs. 4 Satz 3; HOAI § 7; OLG Celle, Urteil vom 01.07.2026 – 14 U 59/25; vorhergehend: LG Hildesheim, 21.03.2025 – 5 O 148/24).