Wurde die Sachmängelhaftung einer Immobilie ausgeschlossen und behauptet der Käufer später, Mängel seien nicht erkennbar gewesen, da der Verkäufer ihn darüber arglistig nicht aufgeklärt habe, muss der Käufer die negative Tatsache beweisen, nicht aufgeklärt worden zu sein.
Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast muss der Verkäufer lediglich vortragen, wann, wie und wo er aufgeklärt haben will. Für die negative Tatsache, dass Mängel erkennbar waren, gilt nichts anderes. Der Verkäufer muss in einem solchen Fall lediglich angeben, dass der Mangel seiner Art nach, unabhängig von Zeitpunkt und Dauer der Besichtigung, für jeden potentiellen Käufer ebenso sichtbar war (IBRRS 2018, 3483; BGB §§ 280, 281, 424 Abs. 1, §§ 433, 437 Abs. 3, § 444; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2018 – 24 U 185/17; vorhergehend: LG Duisburg, 21.09.2017 – 8 O 292/14).