Begleitschäden, wie z. B. zerkratzte Glasfassaden, können fiktiv berechnet werden  0

Auf sog. „Begleitschäden“ ist die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit einer fiktiven Schadensberechnung beim werkvertraglichen Schadensersatzanspruch (IBR 2018, 196) ist nicht anwendbar.

Auch bei Begleitschäden kann Umsatzsteuer nur erstattet verlangt werden, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist.

Die Kosten für die Planung und Überwachung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen können in der Regel mit 15% der Kosten für die eigentlichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen veranschlagt werden. Von Fall zu Fall können aber auch lediglich 10% anzusetzen sein.
LG München I, Urteil vom 09.11.2018 – 2 O 11810/16 (
IBRRS 2019, 0202; BGB § 241 Abs. 2, § 249 Abs. 2, § 280 Abs. 1)

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