Beginn der Kündigungssperrfrist des § 577a BGB  0

Die teilrechtsfähige (Außen-)GbR hat die Möglichkeit, sich in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter, oder dessen Angehöriger zu berufen.

Eine Veräußerung i.S.v. § 577a Abs. 1 BGB erfasst alle rechtsgeschäftlich veranlassten Eigentumswechsel an dem gebildeten Wohnungseigentum und damit auch die Einbringung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Fristauslösend ist die erste Veräußerung, wobei der Zeitpunkt der Vollendung des Eigentumserwerbs entscheidend ist (IBRRS 2025, 1200; BGB § 573 Abs. 2, 3, § 577a Abs. 1, §§ 873925; WEG §§ 89a Abs. 1 Satz 2; LG München I, Urteil vom 25.10.2024 – 14 S 2770/24
vorhergehend: AG München, 02.02.2024 – 420 C 18349/22).

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