Bedenken stellen keinen Kündigungsgrund dar  0


Eine vom Auftraggeber mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam, da der VOB- Vertrag schriftlich zu kündigen ist. Die Schriftform ist zwingend. Die Nichteinhaltung führt zur Nichtigkeit der Kündigungserklärung.

Allerdings kann eine formunwirksame Kündigungserklärung in ein Angebot zur Vertragsaufhebung umgedeutet werden, soweit es dem mutmaßlichen Willen der die Kündigung erklärenden Partei , den Vertrag zu beenden, entspricht.

Im Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung richten sich die Kündigungsfolgen nach § 8 VOB/B. Insoweit ist festzustellen, ob die Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber grundlos oder aus wichtigem Grund herbeigeführt wurde.

Soweit der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art Ausführungart anmeldet und insoweit die Gewährleistung ablehnt, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu, soweit der Auftraggeber kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund hat ( IBRRS 2022, 0198; BGB § 125 Satz 1, §§ 133140; VOB/B § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 1; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.11.2021 – 12 U 159/20; vorhergehend: LG Itzehoe, 17.12.2020 – 2 O 78/20).

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