Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist u. a. nur dann zulässig, wenn die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden. Bei einer mehrmonatigen Verschiebung der Bauzeit handelt es sich um eine derartige Änderung der ursprünglichen Vertragsunterlagen.
Selbst wenn ein Bieter nach Ablauf der Bindefrist nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, impliziert dies nicht automatisch, dass sein Interesse am Auftrag weggefallen sei, weil ein dennoch erteilter Zuschlag immer noch zum Vertragsschluss führen könnte.
Über eine beabsichtigte Zuschlagserteilung sind alle „betroffen“ Bieter zu informieren, also auch diejenigen Bieter, deren Angebote durch Ablauf der Bindefrist erloschen sind (IBRRS 2020, 2500; GWB § 134 Abs. 1, § 160 Abs. 2; VOB/A 2016 § 3a EU Abs. 1, 3, § 8a EU Abs. 4, § 9; VK Bund, Beschluss vom 25.03.2020 – VK 1-12/20).