Soweit wesentliche Beeinträchtigungen, die ausnahmsweise wegen ihrer Ortsüblichkeit vom Eigentümer zu dulden sind, lösen einen Entschädigungsanspruch aus.
Das Hervorrufen massiver Schäden auf einem fremden Grundstück stellt stets eine wesentliche Beeinträchtigung dieses Grundstücks dar. Dies gilt selbst dann, wenn der bauausführende Unternehmer die gesetzlichen und technischen Richtwerte eingehalten hat.
Wird der Bauunternehmer durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück geschädigt, kann dieser seinen Anspruch auf der Basis der fiktiven Schadensbeseitigungskosten geltend machen. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (IBR 2018, 196) steht dem nicht entgegen.
Da ein bebautes Grundstück ein Unikat ist, ist die Wertdifferenz nach dem Verkehrswert zu bemessen (IBRRS 2019, 3058; BGB §§ 249, 251, 280 Abs. 1, § 538 Abs. 2 Nr. 1, § 823 Abs. 1, § 906 Abs. 1 Satz 2; OLG München, Urteil vom 11.09.2019 – 7 U 4531/18; vorhergehend: LG München I, 27.11.2018 – 12 O 14745/15).