Baumfällarbeiten als Betriebskosten umlegbar?  0

Sowohl Baumfällkosten als auch die Kosten für eine Ersatzpflanzung fallen nicht unter § 1 Abs. 1 Satz. 1 BetrKV. Bei Baumfällkosten handelt es sich schließlich nicht um laufend entstehende Kosten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV.

 

Das Merkmal der laufenden Entstehung setzt zwar nicht voraus, dass die Kosten jährlich entstehen, so genügt auch ein mehrjähriger Turnus. Die Kosten müssen jedoch relativ regelmäßig anfallen. Dies ist bei Baumfällkosten nicht der Fall, da Bäume in der Regel mehrere Jahrzehnte alt werden.

 

Vielmehr handelt es sich bei dem Fällen von Bäumen um eine außergewöhnliche Maßnahme, die nicht unter übliche Gartenpflegearbeiten fällt (IBRRS 2017, 3904, BetrKV § 1 Abs. 1; BGB §§ 535566, AG Grimma, Urteil vom 20.10.2017 – 2 C 928/16.

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