Bauliche Veränderung durch Holzterrasse auf Stahlstützen im Garten  0

Soweit vor dem Hof eines Hauses Betonsäulen einbetoniert worden sind, an denen eine Kette angebracht ist, um Fahrzeuge am Befahren der Hoffläche zu hindern, stellt die Beseitigung dieser Absperrung eine bauliche Veränderung dar.

 

Wurde diese Eingangssperre nachweislich vor langer Zeit durch einstimmigen Beschluss der WEG am Hof installiert, bedarf die nachträgliche Veränderung dieser Betonsäule nebst Kette als bauliche Veränderung der Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer.

 

Wird das Wendemanöver von Fahrzeugen vor dem Hof von Wohnungseigentümern wahrgenommen, deren Schlafzimmerfenster auf den Hof gerichtet sind, werden diese dadurch beeinträchtigt. Dementsprechend ist der Beschluss zur Veränderung nur wirksam, wenn die betroffenen Eigentümer zustimmen.

 

Eine Holzterrasse auf Stahlstützen im Garten stellt eine bauliche Veränderung da, die nur mit Zustimmung der WEG errichtet werden darf. Dementsprechend haben die übrigen Eigentümer einen Anspruch auf Rückbau der Konstruktion, soweit eine solche Konstruktion ohne deren Zustimmung errichtet wird. Diese Terrassenkonstruktion, welche eine optische Beeinträchtigung des Anwesens beinhaltet, stellt einen Eingriff in die Grundstückssubstanz dar (BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 22; AG Tübingen, Urteil vom 23.02.2016 – 3 C 736/15 WEG).

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