Das ersatzlose Fällen eines Baumes stellt dann eine bauliche Veränderung dar, wenn der zu fällende Baum prägenden Charakter für die Gartenanlage hat.
Ein prägender Charakter ist zu bejahen, wenn es sich bei einem von drei Bäumen des Gartens um eine neunzigjährige Roteiche mit einem Kronendurchmesser von 26 m und einer Höhe von 28 m handelt.
Ein Fällen kommt dann nicht in Betracht, bzw. entspricht dies nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn weniger einschneidende, erfolgreiche Maßnahme gegen eine eventuelle Bruchunsicherheit zur Verfügung stehen (WEG §§ 21, 22 Abs. 1; LG Berlin, Urteil vom 02.02.2016 – 53 S 69/15; vorhergehend:AG Schöneberg, 25.06.2015 – 772 C 93/14)