Hat der Eigentümer Anspruch auf Gestattung einer baulichen Maßnahme und ist diese bereits vollumfänglich abgeschlossen, kann die Gemeinschaft nicht deren Beseitigung fordern (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17.03.2023 – V ZR 140/22, IMRRS 2023, 0513).
Eine optische Benachteiligung anderer Miteigentümer isst nicht ersichtlich, soweit die Sonnenkollektoren aufgrund der davor liegenden Bepflanzung nicht sichtbar sind.
Entfernt die Gemeinschaft die Bepflanzung nachträglich, bleibt die bauliche Maßnahme dennoch rechtmäßig, da der Zeitpunkt der Ausführung der Maßnahme maßgeblich ist (IBRRS 2024, 2290; BGB § 1004; WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1, 2 Nr. 3; LG Berlin II, Urteil vom 16.01.2024 – 85 S 11/23 WEG; vorhergehend: AG Wedding, 06.01.2023 – 11 C 261/22).