Baulärm in der Nachbarschaft  0

Vermieter müssen Mietkürzungen auch dann hinnehmen, wenn diese mit den Bauarbeiten in der Nachbarschaft nichts zu tun haben. Gegebenenfalls besteht ein Geldanspruch des Vermieters gegenüber dem bauenden Nachbarn, allerdings nur dann, wenn die Grundstücksnutzung über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt ist. Nach einem Urteil des LG Hamburg liegt die Zumutbarkeitsgrenze bei der Wohnungsvermietung bei einer Mietminderung von 6 % (Urteil vom 03.12.98, 327 S 97/ 98). Diese Grenze entsprach in dem zitierten Fall der damals durchschnittlichen Nettomiete.

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