Baulärm als Mietmangel?  0

In Bezug auf den mietvertraglich vereinbarten Nutzungszweck können Baulärm und Erschütterungen einer benachbarten Baustelle einen Mangel der Mietsache begründen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter gegen den Bauherren Abwehr- oder Entschädigungsansprüche nach § 906 BGB hat (Abgrenzung zum Urteil des BGH, IMR 2020, 274) (IBRRS 2020, 3047; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 536b Satz 3, § 906; KG, Urteil vom 17.09.2020 – 8 U 1006/20; vorhergehend: LG Berlin, 26.02.2020 – 5 O 101/19

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