Bauhilfskräfte ohne schriftliche Verträge sind Scheinselbständige  0

Als Subunternehmer beauftragte Bauhilfskräften sind dann als Scheinselbständige zu qualifizieren, soweit mangels detaillierter Rechnungen und schriftlicher Verträge, diesen ein konkret erbrachtes Werk nicht zugerechnet werden kann (IBRRS 2021, 2705; BGB § 631; SGB III § 15 Abs. 1; SGB IV §§ 2, 7, 14, 24, 28a, 28d, 28e, 28f, 28h, 28p; SGB V § 5; SGB VI § 1; SGB XI § 20;
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2021 – L 28 BA 122/18
vorhergehend: SG Berlin, 20.11.2018 – S 76 KR 1453/16).

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