Bauausführung hat den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen  0

Bei Vertragsschluss sichert der Auftragnehmer grundsätzlich stillschweigend zu, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen.

Zum Zeitpunkt der Abnahme schuldet der Auftragnehmer ein Bauwerk, welches der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn sich zwischen Vertragsschluss und Abnahme eine Änderung ergibt.

Lediglich wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, kann ein Zurückbleiben der Bauausführung hinter den anerkannten Regeln der Technik vertragsgerecht sein. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat.

Die Ausführung der Leistung vor der Abnahme kann der Auftragnehmer dann wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern, soweit diese einen Aufwand erforderlich macht, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers steht. Die Unverhältnismäßigkeit muss dabei ein unmöglichkeitsähnliches Ausmaß erreicht haben und so eklatant sein, dass das Verlangen nach Naturalerfüllung als sinnlos und rechtsmissbräuchlich erscheint (IBRRS 2020, 2134; BGB § 275 Abs. 2, §§ 633634635; OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2019 – 6 U 1075/18; vorhergehend: LG Koblenz, 31.08.2018 – 8 O 85/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 152/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.