Grundsätzlich ist der Erwerber von Wohnungseigentum berechtigt, seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbstständig geltend zu machen, soweit dadurch weder gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer, noch schützenswerte Interessen des Veräußerers beeinträchtigt werden. Gleiches gilt auch für den Vorschussanspruch, wobei dieser an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu leisten ist.
Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen durch vorbehaltlose Abnahme tritt ein, sofern der Besteller im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Ein „Kennenmüssen“ ist nicht relevant.
Sofern eine Erdgeschosswohnung gemäß Baubeschreibung barrierefrei geplant ist, liegt ein Mangel vor, sofern Türschwellen an einer dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnenden Terrasse 8 cm hoch sind.
Der Vorschussanspruch richtet sich nach den voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen. Dieser umfasst auch die zukünftig anfallende Umsatzsteuer (IBRRS 2025, 1219; BGB §§ 633, 637 Abs. 3, § 640 Abs. 3, § 650u; WEG § 9a Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.04.2025 – 10 U 54/24; vorhergehend: LG Potsdam, 10.04.2024 – 6 O 305/21).