Verbietet die Teilungserklärung festmontierte Balkonverkleidungen, bzw. verlangt diese das Entfernen von Sicht- und Windschutz nach dem Gebrauch, so sind diese Regelungen nicht auf Balkonmöbel zu übertragen.
Balkonmöbel dienen vielmehr dem Sitzen und Verweilen,
Balkonverkleidungen dagegen dem Sicht- und Windschutz (IBRRS 2019, 0333;
BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3; ZPO § 91a;
AG Potsdam, Urteil vom 04.10.2018 – 31 C 21/17).