Balkone können in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum bestimmt werden. Ein Balkonraum, der nur durch eine Wohnung zugänglich ist, ist nicht zwingend Sondereigentum (Abgrenzung von OLG München, FGPrax 2011, 281).
§ 878 BGB ist auf eine Verfügungsbeschränkung nach § 172 Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB auch dann nicht analog anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag allein wegen einer verzögerten oder fehlerhaften Bearbeitung des Grundbuchamts, oder z.B. auch durch die Baubehörde bei Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung, nicht mehr vor dem Inkrafttreten des Genehmigungsvorbehalts vollzogen worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 08.12.2015 – 1 W 518/15, IMRRS 2016, 0085; wie Senat, Beschluss vom 13.10.2016 – 1 W 303/16) BauGB § 172 Abs. 1 Satz 4 ff.; BGB §§ 94, 878; WEG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 – 3, § 8, KG, Beschluss vom 08.11.2016 – 1 W 493/16 (nicht rechtskräftig)).