Für das Zustandekommen eines VOB-Bauvertrags ist die Unterschrift des Auftragnehmers unter einem Verhandlungsprotokoll keine zwingende Voraussetzung.
Soweit nicht eindeutig feststellbar ist, dass ein VOB- Vertrag abgeschlossen wurde, gilt BGB- Werkvertragsrecht.
Einen nicht verwerteten Bareinbehalt hat der Auftraggeber zum vereinbarten Zeitpunkt auszuzahlen. Soweit ein Zeitpunkt für die Auszahlung nicht vereinbart, kann er sich der Sicherungsabrede ergeben. Demnach kann der Auftraggeber berechtigt sein, die Barsicherheit so lange einzubehalten, bis feststeht, dass eine Inanspruchnahme des Einbehalts nicht mehr möglich ist (IBRRS 2019, 0516; BGB § 631 Abs. 1; VOB/B §§ 1, 2, 16, 17; vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 – VII ZR 502/99, IBRRS 2002, 1192; OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2019 – 11 U 79/18; vorhergehend:
LG Neuruppin, 06.02.2018 – 5 O 84/17).