Bislang ist höchstrichterlich ungeklärt, ob ein Mieter „unbefugt“ i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB handelt, wenn er den gesamten von diesem gemieteten Wohnraum einem anfänglich mit Kenntnis des Vermieters in die Mietsache aufgenommenen Familienmitglied überlässt.
Weiter ist ungeklärt, ob eine in der vollständigen Gebrauchsüberlassung an das Familienmitglied liegende Pflichtverletzung mangels hinreichend ins Gewicht fallender wirtschaftlicher oder sonstiger Nachteile des Vermieters überhaupt geeignet wäre, dessen Rechte in dem von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB geforderten „erheblichen Maße“ zu beschneiden (IBRRS 2020, 2234; BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; LG Berlin, Beschluss vom 28.07.2020 – 67 S 299/19).