Beruft sich der Mieter zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO geltend, die ursprünglich gewährte Räumungsfrist habe zur Beschaffung von Ersatzwohnraum nicht genügt, hat das Gericht, ggf. mittels Beweiserhebung, tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen, ob die Bemühungen des Mieters zur erfolgreichen Beschaffung von Ersatzwohnraum intensiv genug gewesen sind.
Die Zurückweisung des Verlängerungsantrags wegen nicht hinreichender Bemühungen des Mieters ist nur dann begründet, wenn das Gericht tatsächlich zu dem Schluss kommt, dass dem Mieter bei hinreichend intensiver Suche die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglich gewährten Räumungsfrist gelungen wäre (ZPO § 572 Abs. 3, § 721 Abs. 3 Satz 1; LG Berlin, Beschluss vom 23.06.2020 – 67 T 57/20; vorhergehend: AG Spandau, 29.05.2020 – 13 C 241/18).