Auftraggeber hat für Sicherheit auf der Baustelle zu sorgen  0

Der Auftraggeber hat im Rahmen des Werkvertrags alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung seiner vertraglichen Pflichten vor Schäden zu schützen.

Auch bei Werkverträgen gehört es regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die Fürsorgepflicht des Auftraggebers, soweit dieser die Arbeitsräume und/oder das Arbeitsgerät zur bereitstellt, auch auf die Arbeiter des Auftragnehmers erstreckt, sofern es sich dabei um einen abgrenzbaren, bzw. bestimmbaren, Personenkreis handelt.

Die Schutzpflichten des Auftraggebers erstreckt sich auch die Pflicht, die Arbeitsräume in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Darunter fällt auch die Absturzsicherung eines Treppenauges (BGB §§ 249280; UVV Bauarbeiten §§ 12, 12a; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2021 – 12 U 293/20
vorhergehend: LG Darmstadt, 20.10.2020 – 13 O 407/18).

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