Auftrag zur Fehlersuche: Werklohn auch für erfolglose Leistungen  0

Ist der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrags über eine Fahrzeugreparatur auch mit der Fehlersuche beauftragt, sind auch diejenigen Leistungsteile zu vergüten, die nicht unmittelbar zum Erfolg der Reparatur führen.

Im Rahmen der Fehlersuche hat der Unternehmer bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik zunächst die wahrscheinlichsten und für den Besteller kostengünstigsten Fehlerursachen zu überprüfen.

Im Rahmen des § 280 Abs.1 BGB obliegt es dem Besteller, darzulegen und nachzuweisen, dass der Unternehmer die vorbezeichnete Vorgehensweise, also folglich die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt hat (IBRRS 2020, 3271; BGB § 280 Abs. 1, § 631; OLG Hamm, Urteil vom 16.09.2020 – 12 U 177/19; vorhergehend: LG Siegen, 04.11.2019 – 2 O 64/18).

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