Das sogenannte Aufrechnungsverbot, welches häufig in Mietverträgen enthalten ist, besagt, dass der Mieter die Miete nicht mit eigenen Ansprüchen gegenüber dem Vermieter verrechnen darf. Allerdings sind solche Aufrechnungsverbote häufig unwirksam. In einem Fall, der vor dem Kammergericht Berlin entschieden wurde, bemängelte der Mieter den Zustand der Wohnung und minderte deswegen die Miete.
Der Vermieter setzte den Mieter unter Druck, indem er sich auf das vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot berief. Der Mieter zahlte daraufhin nach einigen Monaten wieder die volle Miete, obwohl der Mangel der Mietsache noch nicht behoben war. Das Gericht, dass das Aufrechnungsverbot für unwirksam hielt, kam zu dem Ergebnis, dass die Mängel an den Mieträumen bestanden und der Mieter daher zur Minderung berechtigt war. Der Mieter konnte deswegen noch im Nachhinein, die zuviel gezahlte Miete vom Vermieter verlangen (KG Berlin, Az. 8 U 77/13).