Aufklärungspflicht und Arglist bei Hauskauf  0

Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt grundsätzlich nicht arglistig, selbst wenn der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit, oder selbst auf Leichtfertigkeit, beruhen. Im Gegensatz dazu ist nicht gutgläubig, wer ohne tatsächliche Grundlagen „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht.

 

Eine allgemeine, im Präsens formulierte Frage nach Rissen begründet bereits objektiv keine Offenbarungspflicht bezüglich bei einem Erdbeben vor 25 Jahren entstandenen, allerdings sach- und fachgerecht verschlossenen, Rissen.

 

Lediglich auf die ausdrückliche Frage des Käufers, ob vor längerer Zeit Schäden existierten, müsste der Verkäufer die Risse erwähnen.

 

Ein beseitigter Schaden, der in einem Zeitraum von 25 Jahren nicht, jedenfalls nicht merklich erneut aufgetreten ist, muss einem Verkäufer nicht als ein theoretisch immer noch, oder wieder, vorhandener Mangel präsent sein.

 

Bei einer Fachfirma kann der Auftraggeber grundsätzlich von einer sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten ausgehen.

 

Beauftragt der Käufer von sich aus einen Sachverständigen, der in allen Räumen Messungen an den Kelleraußenwänden und der Bodenplatte vornimmt, besteht für den Verkäufer keine Veranlassung, auf hierbei feststellbare Mängel hinzuweisen.

Ab dem Gefahrübergang besteht grundsätzlich ein Anwendungsvorrang der §§ 434 ff. BGB, der einen Rückgriff auf die Grundsätze über das Verschulden bei Vertragsschluss nur im Falle vorsätzlicher Falschangaben des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache gestattet (IBRRS 2018, 3167; BGB §§ 123241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 434437444812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2018 – 9 U 38/17; vorhergehend: LG Wuppertal, 13.01.2017 – 6 O 26/15).

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