Aufklärung über Altlasten als vorvertragliche Pflicht?  0

Grundsätzlich hat jede Partei im Rahmen der Privatautonomie bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertrag Abstand zu nehmen. Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht werden, erfolgen daher grundsätzlich auf eigene Gefahr.

Jede Vertragspartei kann jedoch bereits im Rahmen der Aufnahme von Vertragsverhandlungen die Verpflichtung obliegen, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei zu nehmen.

Bei Vertragsverhandlungen, bei welchen die Parteien entgegengesetzte Interessen haben, besteht für die Vertragspartner aber die wechselseitige Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln könnten und daher für den Entschluss des jeweils Anderen von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die entsprechende Mitteilung nach Treu und Glauben, bzw. unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung erwarten darf, vorliegend Vorhandensein von Altlasten.

Das gilt vor allem für solche Umstände, die allein dem anderen Teil bekannt sind und von denen der Vertragspartner weiß oder wissen muss, dass diese für den Verhandlungspartner von besonderer Bedeutung für den Vertragsentschluss sind. Nicht aufzuklären ist allerdings in der Regel über solche Umstände, die der jeweils andere Teil bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2026 – 2 U 1333/24; vorhergehend: LG Koblenz, 29.11.2024 – 4 HK O 23/23 (BBodSchG § 2 Abs. 6; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 311b; BodSchG-RP § 11 Abs. 2; IBRRS 2026, 0899).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.