Für einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Außen-Plattformlifts gilt Werkvertragsrecht. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei dem Lift um ein Serienprodukt, bzw. um standardisierte Ware handelt.
Von einer Mangelhaftigkeit eines an der Gebäudeaussenseite angebrachten Plattformlifts ist dann auszugehen, wenn einzelnen Teile über keinen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen und deswegen frühzeitig korrodieren.
Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung entfaltet keinerlei Wirkung, wenn der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht erbracht, bzw. nicht angeboten hat, die die Herstellung einer mangelfreien Leistung des Auftragnehmers ermöglichen.
Dies gilt dann nicht, wenn die nachträgliche Erbringung einer fachgerechten Vorunternehmerleistung keine Voraussetzung dafür ist, dass die Auftragnehmer die vorhandenen Mängel seiner Leistung beseitigen kann (IBRRS 2020, 1558; BGB § 218 Abs. 1 Satz 1, §§ 323, 346, 348, 631, 633, 634, 634a Abs. 1, 4; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2019 – 8 U 185/16; vorhergehend: LG Baden-Baden, 30.09.2016 – 2 O 328/11; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 140/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).