Bei der Herstellung einer Unterdecke aus einer tragenden Unterkonstruktion aus Metallprofilen und einer aus Gipskartonplatten bestehenden Decklage handelt es sich um eine komplexe Baumaßnahme, die der bauleitende Architekt intensiv zu überwachen und zu kontrollieren hat.
Der bauleitende Architekt ist verpflichtet, dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werks zu offenbaren, dass er Teile der Ausführung des Bauwerks bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Soweit er dies unterlässt, hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen (IBRRS 2018, 3179; BGB a.F. § 635; BGB § 199 Abs. 3, §§ 278, 633, 634a Abs. 3;
OLG München, Urteil vom 31.07.2015 – 13 U 1818/13 Bau; vorhergehend: LG Landshut, 05.04.2013 – 51 O 3374/08; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 16.05.2018 – VII ZR 82/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)