Der Tiefgaragenstellplatz dient ausschließlich dem Abstellen von Fahrzeugen nebst Zubehör.
Die Lagerung von weiteren Gegenständen, wie z. B. Mineralwasserkästen, stellt eine Überschreitung des zulässigen Gebrauchs der Mietsache dar und kann vom Vermieter untersagt werden (BGB §§ 535, 541; AG Stuttgart, Urteil vom 01.04.2016 – 37 C 5953/15).