Auf eine besondere Wartungsbedürftigkeit hat der Bauträger rechtzeitig hinzuweisen  0

Soweit noch wesentliche Restleistungen ausstehen, oder wesentliche Mängel vorliegen, sind die Fertigstellungsrate i. H. v. 3,5 % und der vereinbarte Sicherheitseinbehalt für die rechtzeitige Herstellung des Werks nicht zur Zahlung fällig,

Soweit der Bauträger eine wartungsintensive Sonderkonstruktion herstellt, ändert die Übergabe einer Wartungs- und Pflegeanleitung nach Vertragsschluss nichts an der durch den Wartungsaufwand begründeten Mangelhaftigkeit der Leistung (IBRRS 2020, 2275; BGB a.F. § 632a Abs. 3; BGB §§ 133157633; MaBV § 3 Abs. 2; OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 – 28 U 4568/19 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 08.01.2020 – 28 U 4568/19 Bau; LG München I, 18.07.2019 – 8 O 6678/16).

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